Um die "Diagnose" (Diagnose ist eigentlich falsch, weil es sich um ein sozial-rechtliches Konstrukt handelt, und nicht um einen medizinisch beschreibbaren Zustand) der "seelischen Behinderung" vom JUGENDAMT (nicht vom Arzt oder Therapeuten!) und entsprechende Hilfen zuerkannt zu bekommen müssen folgenden Kriterien erfüllt sein:
a) Schädigung der psychologischen Gegebenheiten
Dies sind z.B.:
körperlich nicht begründbare Psychosen
Seelische Störungen infolge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
Suchtkrankheiten
Neurosen u. Persönlichkeitsstörungen andere Störungen
b) Einschränkung der personalen Funktionstüchtigkeit
Das bedeutet, das eine Störung des Erlebens UND des Verhaltens vorliegt.
c) Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit
Dies ist eine Interaktionsstörung. --> Störung des Kindes mit seiner Umwelt (Personen / Natur / etc.) in Kontakt zu treten.
Aus a), b) und c) ergibt sich die Diagnose der “seelischen Behinderung” und erzeugt gemäß §35a SGB8 (bzw. KJHG) Eingliederungshilfebedarf. Diese Eingliederungshilfe erfolgt als psych., päd. kausale / symptomatische Behandlung bzw. Bewältigungs- und Anpassungshilfen.
Die Punkte a), b) und c) werden zusammen als sog. "biopsychosoziale Diagnostik" bezeichnet.
Kommentare 1
Stefan
Danke! Das ist sehr mundgerecht aufgearbeitet.